§ 24 Verfahrenskostenhilfe
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 41
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Nach Gewicht
- BPatG, 05.10.2017 – 30 W (pat) 722/16Designbeschwerdeverfahren – "Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für Design-Sammelanmeldung" – beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint mutwillig – Zurückweisung des Antrags auf VerfahrenskostenhilfeZitiert von 1
- BPatG, 07.12.2017 – 30 W (pat) 701/16Designbeschwerdeverfahren - "Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für Design-Sammelanmeldung" - beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint mutwillig - Zurückweisung des Antrags auf Verfahrenskostenhilfe
- BPatG, 07.12.2017 – 30 W (pat) 718/16
- BPatG, 07.12.2017 – 30 W (pat) 715/16
- BPatG, 07.12.2017 – 30 W (pat) 716/16
- BPatG, 07.12.2017 – 30 W (pat) 717/16
Zuletzt entschieden
- BPatG, 19.10.2023 – 30 W (pat) 802/22Designnichtigkeitssache – Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss des DPMA hinsichtlich der Kosten für die Mitwirkung eines PatentanwaltsZitiert von 2
- BPatG, 19.10.2023 – 30 W (pat) 805/22
- BPatG, 19.10.2023 – 30 W (pat) 804/22Designnichtigkeitssache – Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss des DPMA hinsichtlich der Kosten für die Mitwirkung eines PatentanwaltsZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 24 DesignG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
In Verfahren nach § 23 Absatz 1 erhält der Anmelder auf Antrag unter entsprechender Anwendung der §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung Verfahrenskostenhilfe, wenn hinreichende Aussicht auf Eintragung des Designs in das Register besteht. Auf Antrag ist einem Beteiligten im Verfahren nach § 34a unter entsprechender Anwendung des § 132 Absatz 2 des Patentgesetzes Verfahrenskostenhilfe zu gewähren. Auf Antrag des Rechtsinhabers kann Verfahrenskostenhilfe auch für die Kosten der Erstreckung des Schutzes nach § 21 Absatz 2 Satz 1 und für die Aufrechterhaltungsgebühren nach § 28 Absatz 1 Satz 1 gewährt werden. § 130 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 133 bis 138 des Patentgesetzes finden entsprechende Anwendung.